AGB

Geltungsbereich:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Aufträge zwischen Heike Lunkenheimer, Creme 7 Kommunikation (Designerin) und dem Auftraggeber (Kunde) als Besteller einer Dienstleistung. Mit Auftragserteilung wird die Gültigkeit der AGB für die Dauer der Geschäftsbeziehung anerkannt.

Urheberschutz & Nutzungsrechte:
Die Auftragserteilung führt zur Schließung eines Urheberwerkvertrags. Gegenstand des Vertrages ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem. Es gelten die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes und des Werkvertragsrechtes. Werke und Entwürfe des Graphikers sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Dies gilt auch, wenn die nach, § 2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Die Werke des Graphikers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im a Umfang verwendet werden. Fehlt es an einer ausdrücklichen Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt nach vollständiger Zahlung des Vertragsentgelts und des Nutzungsentgelts. Ohne Zustimmung des Graphikers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch von Teilen der Arbeit, ist unzulässig. Ein Verstoss berechtigt den Graphiker, eine Vertragsstrafe in der Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Mehrfachnutzungen oder Wiederholungsnutzungen sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des Graphikers. Nutzungsrechte dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Graphikers an Dritte übertragen werden. Der Graphiker hat einen Auskunftsanspruch über den Umfang der Nutzungsrechte. Soweit der Auftraggeber zur Erstellung der vertragsgegenständlichen Leistung Inhalte zur Verfügung stellen (insbesondere Lichtbilder und Grafiken), so sichert der Auftraggeber zu, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer von allen Rechtsansprüchen Dritter freistellen, die diese im Zusammenhang mit dem zur Verfügung gestellten Material geltend machen (z.B. Urheber-, Marken oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen).

Vergütung/Honorar:
Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des vereinbarten Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung. Diese Leistung stellt die Designerin in Rechnung. Das Honorar wird vorher nach Auftragsbesprechung festgelegt. Arbeiten, die über den vereinbarten Auftrag hinausgehen, werden nach Rücksprache mit dem Auftraggeber extra vergütet. Unentgeltliche Tätigkeiten, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Layouts oder Entwürfen, ist nicht berufsüblich. Sollte der Auftraggeber Vorschläge oder Weisungen erteilen, die einen technischen, gestalterischen oder anderen Hintergrund haben, begründet dies kein Miturheberrecht. Ebenso hat dies keinen Einfluß auf das Honorar. Das Honorar ist bei Ablieferung der Arbeiten und ohne Abzug fällig, sofern nicht vereinbart wurde, dass eine Teilzahlung vor Arbeitsbeginn zu leisten ist. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach dem Stundensatz des Graphikers und nach den Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher Grafik Designer (AGD) und dem Gesamtverband Deutscher Werbeagenturen (GWA). Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Designerin Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Zusätzliche Kosten:
Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Dazu gehören insbesondere die Schaffung von weiteren Vorlagen etc.. Erstellte Dateien (offene Daten) sind dem Kunden nicht geschuldet. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe solcher offenen Dateien, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Technische Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten. Dazu gehören insbesondere die Kosten für Zwischenproduktionen, Kurier- und Transportkosten etc.. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber zwecks Durchführung des Auftrags erforderlich sind, werden die Kosten berechnet. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen oder die Vergabe von anderen Fremdleistungen z.B. Programmierung, 3D-Visualisierung, Fotografie, Text, Litho (Druckvorstufe und besondere Bildbearbeitung), Druckproduktion und Versand nimmt die Designerin nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber schriftlich getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor. Soweit die Designerin auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen im eigenen Namen vergeben sollte, stellt der Auftraggeber die Designerin von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr:
An den Arbeiten der Designerin werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen. Die Designerin haftet nicht für beim Versand untergegangene oder vernichtete Arbeiten.

Verwertungsgesellschaften:
Der Kunde verpflichtet sich, eventuell anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften wie beispielsweise an die Gema abzuführen. Werden diese Gebühren von der Designerin verauslagt, so verpflichtet sich der Kunde, diese der Designerin gegen Nachweis zu erstatten. Dies kann auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erfolgen. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nichtjuristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Designerrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Kunde zuständig und selbst verantwortlich. Mehr auf: www.kuenstlersozialkasse.de

Korrektur und Produktionsüberwachung:
Vor Produktionsbeginn sind der Designerin Korrekturmuster vorzulegen. Die Produktion wird von der Designerin nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Designerin ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen. Die Einhaltung der vereinbarten Fristen ist von der rechtzeitigen Übersendung der Vorgaben durch den Auftraggeber abhängig. Nach Übersendung der vertragsgegenständlichen Leistungen zur Abnahme wird der Auftraggeber diese umfassend prüfen und Fehler innerhalb von 3 Werktagen schriftlich rügen. Erfolgt keine Fehlermeldung, so gilt das vertragsgegenständliche Werk als abgenommen. Als Fehler gelten nur negative Abweichungen des Werkes von den vertraglichen Vereinbarungen.

Haftung:
Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werksnutzung. Dem Auftraggeber obliegt insbesondere die Prüfung der Vereinbarkeit der vertrags-gegenständlichen Leistungen mit den Vorschriften des Wettbewerbs- und Markenrechts. Die Designerin übernimmt keine Haftung und garantiert insofern keine Schutzfähigkeit der von ihr geschaffenen Arbeiten. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten dh. der Freigabe dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild. Soweit die Designerin auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer. Die Freigabe zur Produktion und zur Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Designerin, stellt er sie von der Haftung frei. Der Auftraggeber haftet allein für Verletzungen von Schutzrechten Dritter, bei von ihm gelieferten Daten. Die Designerin haftet nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Belegexemplare/Eigenwerbung:
Die Designerin darf ihre Arbeiten für Eigenwerbung veröffentlichen, insbesondere zur Veröffentlichung auf ihrer eigenen Internetseite und zur Gewinnung von neuen Kunden. Von vervielfältigten Werken sind der Designerin mindestens 3 Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die sie im Rahmen ihrer Eigenwerbung verwenden darf.

Gestaltungsfreiheit:
Die Abnahme eines Auftrages darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Die der Designerin überlassenen Vorlagen (z.B. Texte und Fotos) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.

Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Verträge zwischen der Designerin und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Deutschen Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Wohnort der Designerin.

Salvatorische Klausel:
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.